BGH-Urteil zu DocMorris: Teilweise Niederlage für Apothekerkammer im Werbestreit
Nadeschda HolzapfelBGH-Urteil zu DocMorris: Teilweise Niederlage für Apothekerkammer im Werbestreit
Deutschlands höchstes Zivilgericht hat ein Urteil in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und der Online-Apotheke DocMorris teilweise aufgehoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kammer in einigen Fällen Schadensersatz zahlen muss, andere Fälle jedoch zur erneuten Prüfung zurückverwies. Im Mittelpunkt des Streits standen fünf Werbekampagnen, die zwischen 2013 und 2015 stattfanden.
Der Konflikt begann, als das Landgericht Köln zwischen Mai 2013 und September 2015 fünf einstweilige Verfügungen gegen DocMorris erließ. Diese richteten sich gegen Werbeaktionen mit Rabatten und Gutscheinen für rezeptfreie Medikamente (OTC). 2022 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Kammer zur Zahlung von rund 18,5 Millionen Euro Schadensersatz in allen fünf Fällen.
Der BGH hat dieses Urteil nun teilweise revidiert. Er entschied, dass in zwei der Fälle – bei denen DocMorris direkte Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Medikamente angeboten hatte – Schadensersatzansprüche weiterhin gerechtfertigt sein könnten. Drei weitere Fälle verwies der BGH jedoch an das Berufungsgericht zurück, darunter Streitigkeiten über undefinierte Rabatte, die gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstießen.
Maßgeblich für die Entscheidung war das EU-Recht. Bereits 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Verfahren C-237/13 und C-218/14 deutsche Beschränkungen der Preiswerbung für Arzneimittel für unvereinbar mit EU-Richtlinien erklärt. Diese Regelungen in § 11 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) kollidierten demnach mit den EU-Richtlinien 2006/123/EG und 85/432/EWG, die ungerechtfertigte Verbote kommerzieller Kommunikation einschränken. Der BGH bestätigte, dass klare Preisnachlässe in zwei der Kampagnen (Fälle 3 und 5) nach diesen EU-Vorgaben rechtmäßig waren.
Die BGH-Entscheidung bedeutet, dass die AKNR nun in zwei der fünf strittigen Werbeaktionen Schadensersatz leisten muss. Die übrigen Fälle sowie die Kosten des Rechtsmittels werden zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil unterstreicht die Vorrangstellung des EU-Rechts gegenüber strengeren nationalen Werberegeln für Apotheken in Deutschland.






