14 April 2026, 12:22

Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

Schwarz-weisse Illustration einer alten Buchseite mit detaillierten Zeichnungen und Text über verschiedene Arten von Sperma.

Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Offenlegung verlieren, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab und begründete dies damit, dass das geltende Recht eine solche Auskunftspflicht nicht vorsehe. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig, eine weitere Berufung ist nicht mehr möglich.

Die Klägerin hatte von der Klinik, die die künstliche Befruchtung ihrer Mutter durchgeführt hatte, detaillierte Unterlagen angefordert. Sie wollte wissen, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters insgesamt verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus hervorgegangen waren und wie viele Schwangerschaften beabsichtigt gewesen waren. Die Klinik konnte jedoch keine vollständigen oder verlässlichen Daten vorlegen, da Teile der Akten vernichtet worden waren und nicht alle Halbgeschwister in genetischen Datenbanken erfasst sein dürften.

Das Gericht erkannte zwar das Recht der Frau an, ihre biologische Abstammung zu kennen, urteilte jedoch, dass dieses Recht nicht die von ihr geforderten spezifischen Details umfasse. Die Richter wiesen darauf hin, dass selbst bei Vorlage der Informationen keine Gewissheit über die genaue Anzahl der Halbgeschwister bestünde. Auch ihr Argument, solche Kenntnisse seien notwendig, um zufällige inzestuöse Beziehungen zu vermeiden, wies das Gericht zurück – da die Daten keine vollständige Zuverlässigkeit bieten könnten.

Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz sind Kliniken nicht gesetzlich verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wie oft Spenden eines bestimmten Samenspenders verwendet wurden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass bei der Klägerin kein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Informationen bestehe, da sie dem von ihr beabsichtigten praktischen Zweck nicht dienen würden.

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Das Urteil bestätigt, dass Kliniken nicht verpflichtet sind, detaillierte Verwendungsnachweise von Samenspenden offenzulegen. Die vollständige Begründung wird unter www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht. Vorerst setzt der Fall eine klare Grenze dafür, welche Informationen durch Samenspende gezeugte Personen rechtlich über ihre biologische Herkunft einfordern können.

Quelle