30 April 2026, 14:30

Neue Verordnungsregeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen

Alte deutsche Visitenkarte mit einer Abbildung von einem Paar Handschuhe und gedrucktem Text.

Neue Verordnungsregeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen

Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen in Kraft – Übergangsregelungen bleiben bestehen

Seit Kurzem gelten neue Vorschriften für die Verordnung von Wundauflagen, doch einige vorübergehende Sonderregelungen bleiben vorerst erhalten. Medizinprodukte wie Verbandsmaterial müssen weiterhin auf Papierrezept verordnet werden, da elektronische Alternativen noch nicht verfügbar sind. Die Änderungen sollen klarstellen, welche Produkte von den Krankenkassen erstattet werden können.

Nach den aktualisierten Bestimmungen gelten Wundauflagen als Medizinprodukte und können auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ärztinnen und Ärzte müssen auf dem Rezept nun den genauen Namen der Wundauflage sowie die Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers angeben. Im Gegensatz zu anderen Hilfsmitteln sind Apotheken nicht verpflichtet zu prüfen, ob die verordnete Auflage zu den betroffenen Kategorien gehört.

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Da für Wundauflagen keine Rabattverträge gelten, dürfen Apotheken genau das abgeben, was der Arzt oder die Ärztin verschrieben hat. Auch der Rahmenvertrag umfasst diese Produkte nicht – Ersatz- oder Substitutionsregeln müssen daher nicht beachtet werden.

Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2024, in der sie weiterhin erstattungsfähig bleiben. Bei anderen Wundversorgungsartikeln, die nicht im Anhang V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, verlängert eine Übergangsregelung die Erstattungsfähigkeit bis Ende 2026. Produkte, die derzeit nicht gelistet sind, können nachträglich in den Katalog aufgenommen werden, sofern sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geprüft und bewilligt werden.

Bis auf Weiteres bleibt das Papierrezept für Wundauflagen Standard – ein Umstieg auf die E-Verordnung steht noch aus. Sowohl für Ärzte als auch Apotheken entfallen damit aufwendige Prüfungen der Produktkategorien, was den Prozess vereinfacht. Die verlängerten Fristen geben Herstellern und Leistungserbringern im Gesundheitswesen zudem Zeit, sich auf die vollständige Umsetzung der neuen Regeln vorzubereiten.

Quelle